Kindergeldanspruch bei Studium nach der Ausbildung

Berlin (dpa/tmn) – Wer zwischen dem Ende seiner Ausbildung und dem Beginn eines Studiums noch in seinem Beruf arbeitet, kann für das betreffende Jahr trotzdem Kindergeld erhalten. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin.

Die Familienkasse lehne einen solchen Anspruch zwar häufig ab, weil die «Kindergeldgrenze» von 7680 Euro pro Jahr durch die Einkünfte während der Berufstätigkeit schnell überschritten ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster darf das Einkommen aus den betreffenden Monaten für die Berechnung aber gar nicht herangezogen werden.

Das Finanzgericht hatte den Fall einer Frau zu verhandeln, die eine Ausbildung gemacht und drei Monate später ein Studium begonnen hatte. In der Zwischenzeit arbeitete sie in ihrem Ausbildungsberuf. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab, weil sie die Einkünfte aus den betreffenden drei Monaten einbezog. Das sei aber nicht korrekt, urteilte das Finanzgericht (Az.: 1 K 4425/08 Kg).

Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gebe es nur dann Kindergeld, wenn die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssten. Weil die junge Frau selbst gearbeitet hat, war das in diesem Fall aber nicht gegeben. Für die drei Monate bestand also gar kein Kindergeldanspruch. Entsprechend dürfe auch das Einkommen aus dieser Zeit für die Berechnung des Kindergelds für die übrigen Monate des Jahres nicht berücksichtigt werden.