Kostenpauschale zählt zum Einkommen von ALG-II-Empfängern

Arbeitnehmer, die ergänzend Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, müssen sich eine vom Arbeitgeber überwiesene Kostenpauschale als Einkommen anrechnen lassen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verwendung der Pauschale für bestimmte Arbeitsmittel oder Fahrtkosten nicht konkret vertraglich vereinbart wurde, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied (Beschluss vom 3.
Juni 2011, AZ: L 14 AS 99/11 B PKH).

Damit lehnten die Richter den Antrag eines Arbeitnehmers auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage ab.
Der Arbeitnehmer klagte in einem laufenden Verfahren gegen das Jobcenter. Die Behörde forderte von ihm die Rückzahlung von ALG II über 312 Euro, die er zwischen Dezember 2008 und Ende Mai 2009 zu viel erhalten habe. Grund der Rückforderung war Einkommen aus einer «Aufwandspauschale».

Der Kläger wertete die Pauschale als zweckbestimmte und damit anrechnungsfreie Einnahme, während das Jobcenter von Einkommen ausging, das vom Arbeitslosengeld abgezogen werden müsse. Nach Ansicht der Richter dürfte das Verfahren zugunsten der Behörde ausgehen. Denn eine Arbeitgeberleistung, die dem Arbeitnehmer die Verwendung «letztlich offen» lasse, sei unabhängig von der Bezeichnung keine zweckbestimmte Einnahme.