Krankengeld wird auf Insolvenzgeld angerechnet

Nürnberg (dpa/tmn) – Geht der Betrieb pleite, können Mitarbeiter für ausstehende Gehälter Insolvenzgeld beantragen. Waren sie vor der Pleite des Betriebs arbeitsunfähig und haben Krankengeld bezogen, fällt der Betrag unter Umständen aber geringer als sonst aus.

Denn das Krankengeld kann nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg auf das Insolvenzgeld angerechnet werden. Das gilt, wenn der insolvente Betrieb dem kranken Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung schuldig blieb und er stattdessen Krankengeld bezogen hat.

Das Insolvenzgeld deckt ausstehenden Lohn für bis zu drei Monate ab. Der Zeitraum bezieht sich auf die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Alternativ gilt er rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen oder der Betrieb vollständig eingestellt wird. Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Arbeitsagentur für diese Zeit auch rückständige Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.