Krankheit nach Arbeitsunfall muss direkt nachweisbar sein

Darmstadt (dpa) – Nach einem Arbeitsunfall besteht nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Erkrankung mit dem Unfall in direktem Zusammenhang steht. Das hat das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil entschieden.

Die Richter lehnten die Klage eines selbstständigen Masseurs ab, der sich beim Transport einer Waschmaschine für seine Praxis erst verletzte und dann einen Schlaganfall erlitt. Der Infarkt stehe mit der Verletzung nicht in einem direkten Zusammenhang. (AZ L 3 U 292/03)

Einem Helfer des damals 45-Jährigen aus dem Kreis Waldeck-Frankenberg in Nordhessen war die Waschmaschine 1991 auf der Treppe aus den Händen geglitten. Der Masseur wurde von dem schweren Haushaltsgerät im Bereich der Halswirbelsäule verletzt. Kurz darauf spürte er einen Druck auf die Halsschlagader, erlitt einen Schlaganfall und verlor das Bewusstsein. Der Masseur machte erst sieben Jahre später bei der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall geltend. Die Waschmaschine sei entgegen erster Aussagen für seine Praxis bestimmt gewesen. Es kam zum Streit.

Die Darmstädter Richter meinten nun auf der Basis von Gutachten, der Schlaganfall habe nicht direkt etwas mit der vorausgegangenen Verletzung durch den missglückten Transport zu tun. Voraussetzung für einen solchen Infarkt sei eine Verletzung der Halsschlagader. Diese sei jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.