Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem unwirksam

Mainz (dpa) – Eine Kündigung, die gegenüber einem wegen Krankheit geschäftsunfähigen Mitarbeiter ausgesprochen wird, ist unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber nichts von der Erkrankung weiß.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Einem Geschäftsunfähigen könne kein Schriftstück rechtlich wirksam zugestellt werden, heißt es darin. Eine korrekte Kündigung setze in diesen Fällen stets die bewusste Übergabe des Schreibens an den Betreuer des Betroffenen voraus (Aktenzeichen: 6 Sa 55/09).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Chemikers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger gekündigt, dieser hatte die Kündigung auch akzeptiert. Nach einem später erstellten Gutachten war der Mann allerdings zu diesem Zeitpunkt wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig. Sein Betreuer hatte zwar zufällig von der Kündigung erfahren, unternahm aber zunächst nichts dagegen. Erst später erhob er die Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber machte daraufhin aber geltend, die Klagefrist sei längst verstrichen.

Das LAG teilte diese Ansicht nicht. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, der Lauf einer Klagefrist habe schon deshalb nicht begonnen, weil zu keiner Zeit eine wirksame Kündigung übergeben worden sei. Daher sei es auch unerheblich, wann der Betreuer des Mitarbeiters zufällig von dem Schriftstück erfahren habe.