Kündigung: Persönliche Übergabe nicht nötig

Frankfurt/Main (dpa) – Ein Kündigungsschreiben der Firma muss dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht persönlich überbracht werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Bäckereihelfers gegen eine Bäckereikette zurück (AZ 7 Ca 1181/09). Dem Arbeitnehmer war bereits während der Probezeit aus persönlichen Gründen gekündigt worden. Eine Mitarbeiterin der Firma warf das Kündigungsschreiben in den Briefkasten an der Privatwohnung des Mannes. Der Arbeitnehmer behauptete später, das Schreiben nicht erhalten zu haben und ging rechtlich gegen die Kündigung vor.

Das Gericht sah die als glaubwürdig eingeschätzte Zeugenaussage der Mitarbeiterin jedoch als ausreichend an, um die Klage abzuweisen. Sie habe sich sogar noch an Details aus der Umgebung der Wohnung erinnern können. Keinesfalls sei es erforderlich, dass der Erhalt eines Kündigungsschreibens quittiert werden müsse. Durch das persönliche Einwerfen in den Briefkasten gelange die Mitteilung auch so in die Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers.