Kündigung wegen eigenmächtiger Preissenkung

Hannover (ddp.djn). Eine Kassiererin, die Waren ohne Erlaubnis auf den Mitarbeiterpreis reduziert und einkauft, darf vom Arbeitgeber fristlos entlassen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 12. Februar 2010, AZ: 10 SA 1977/08) und hob damit ein Urteil der Vorinstanz zu Gunsten der Arbeitnehmerin auf.

Im konkreten Fall hatte eine Kassiererin kurz vor Geschäftsschluss Spargel zum Mitarbeiterpreis gekauft, obwohl die Preissenkung erst am Folgetag erlaubt gewesen wäre. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Kassiererin fristlos. Im folgenden Kündigungsschutzverfahren führte der Vorgesetzte der Klägerin aus, dass er eine Preisreduzierung vor dem nächsten Verkaufstag bereits mehrfach untersagt habe. Zudem sei die Klägerin ohne Anweisung der Filialleitung gar nicht dazu berechtigt gewesen, Warenpreise zu senken.

Während das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung auf Grund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin für überzogen hielt, setzte sich in der Berufung der Arbeitgeber durch. Die Richter am Landesarbeitsgericht hoben besonders hervor, dass ein Arbeitgeber von einer Kassiererin «unbedingte Ehrlichkeit» erwarten dürfe. Dieses besondere Vertrauensverhältnis habe die Klägerin im entschiedenen Fall durch ihr Verhalten zerstört, so dass auch eine fristlose Kündigung angemessen gewesen sei.