Kündigungsfrist auch individuell vereinbar

Berlin (dpa/tmn) – Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich an die geltenden Kündigungsfristen halten. Sie sind allerdings nicht einheitlich geregelt, berichtet die Arbeitsrechtlerin Martina Perreng.

So gebe es zum einen die gesetzliche Kündigungsfrist, die in Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt ist, so die Expertin vom vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Der Arbeitgeber hat außerdem zu beachten, dass sich für ihn die Kündigungsfrist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert, zum Beispiel nach fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats oder auf fünf Monate nach zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit. Daneben gibt es tariflich vereinbarte Kündigungsfristen. «Sie können von den gesetzlichen abweichen und sind oft länger, dürfen sie aber auch unterschreiten», erklärt Perreng. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell über die Kündigungsfrist verständigen und sie im Arbeitsvertrag festschreiben.

«Die gesetzliche Kündigungsfrist darf in diesem Fall allerdings nicht unterschritten werden.» Eine Ausnahme gilt für kleine Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern. «In dem Fall können auch kürzere vereinbart werden.» Dass die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgeschrieben wird, sei eher die Ausnahme, sagt Perreng. Für Arbeitnehmer gilt dann unabhängig von der Betriebszugehörigkeit die dort vereinbarte Frist. Auch der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, sich daran zu halten. «Der Arbeitgeber hat allerdings praktisch keine Möglichkeiten, darauf einzuwirken, wenn der Mitarbeiter früher gehen will», so die DGB-Expertin.

Allenfalls wenn er nachweisen kann, dass ihm objektiv ein Schaden entstanden ist, könnte er Schadenersatz verlangen. «Also wenn zum Beispiel der Bauleiter drei Monate früher geht, als er dürfte und der Bauunternehmer eine Konventionalstrafe zahlen muss, weil das Gebäude nicht fertig wird», erläutert Perreng. Solche Fälle seien aber seltene Ausnahmen. «Das Problem ist einfach, dass der neue Arbeitgeber nicht vier Monate auf einen Mitarbeiter wartet. Die meisten Betriebe wissen das auch und legen ihren Beschäftigten keine Steine in den Weg, wenn diese kündigen.» Rechtlich ist das ohne großen Aufwand möglich: «Der Arbeitgeber kann die Kündigung ohne Einhaltung der Frist akzeptieren.»