Kündigungsschutz: Leiharbeit wird nicht angerechnet

Mainz (dpa) – Übernimmt ein Unternehmen einen Leiharbeiter als eigenen Mitarbeiter, so wird die Zeit als Leiharbeiter nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Denn rechtlich betrachtet bestehe nur zwischen dem Mitarbeiter und dem entleihenden Unternehmen ein Arbeitsverhältnis. Daran ändere die spätere Übernahme eines Leiharbeiters durch den bisherigen Beschäftigungsbetrieb nichts (Aktenzeichen: 10 Sa 486/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger war zunächst mehrere Monate als Leiharbeiter in einem Unternehmen tätig. Später erhielt er einen festen Arbeitsvertrag. Knapp sechs Monate später kündigte ihm der Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger meinte unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz, die Entlassung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Das LAG befand allerdings, das Kündigungsschutzgesetz finde im Fall des Klägers keine Anwendung. Denn es setzte eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten voraus. Dieser Zeitraum sei beim Kläger, wenn auch nur knapp, noch nicht erfüllt. Denn entgegen seiner Meinung spiele die Zeit als Leiharbeiter für die Berechnung keine Rolle.