Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben

Erfurt/Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wollen Arbeitnehmer gegen ihre Kündigung klagen, müssen sie dies innerhalb von drei Wochen tun. Versäumen sie diese Frist aus eigenem Verschulden, kann die Kündigungsschutzklage nicht mehr nachträglich zugelassen werden.

Das gilt auch, wenn nicht sie selbst, sondern ein Prozessbevollmächtigter schuld an der Verspätung war. Die Kündigung ist dann sofort wirksam. Das geht aus einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt hervor (Az.: 2 AZR 548/08), auf das der Bund-Verlag in Frankfurt hinweist.

In dem Fall wollte ein Arbeitnehmer gegen seine drohende Entlassung vorgehen und hatte einen Gewerkschaftsvertreter damit beauftragt, die Kündigungsschutzklage für ihn zu erheben. Wegen Bauarbeiten in dem Büro der Gewerkschaft wurde die Klage aber zu spät beim Gericht eingereicht und deshalb nicht mehr zugelassen. Der Kläger selbst trage zwar keine Schuld an der Verspätung – er müsse sich das Verschulden des von ihm beauftragten Gewerkschaftsvertreters aber zurechnen lassen, argumentierten die Richter.