Längere Probearbeit lässt Arbeitslosengeld unberührt

Frankfurt/Main (dpa) – Eine zeitlich ausgedehnte Probearbeit stellt nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld infrage. Das hat das Sozialgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: S 26 AL 271/07).

Eine Arbeitslose hatte bei einem neuen Arbeitgeber auf dessen Wunsch an drei Tagen innerhalb einer Woche zusammen 22,6 Stunden gearbeitet. Das ist mehr als die 15 Wochenstunden, die Arbeitslose in der Regel nebenher bestreiten dürfen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Die Arbeitsagentur hatte der Frau daraufhin die Zahlungen gestrichen .

Nach der Probearbeit sollte die Frau aber auf Abruf als Kassiererin einspringen. Das ist nach Auffassung des Gerichts im Gesetz eindeutig als wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden einzustufen und damit noch als geringfügig anzusehen. Die Abweichung bei der Probearbeit sei von geringer Dauer gewesen und damit unerheblich. Die Arbeitslosigkeit der Frau war auch keineswegs beendet, weil sie sich mit dem Status einer Abrufkraft nicht abfinden wollte und daher das Beschäftigungsverhältnis von sich aus auflöste.