Lohn eines Ein-Euro-Jobbers ist nicht pfändbar

Dresden/München (dpa/tmn) – Der Lohn eines Ein-Euro-Jobbers ist nicht pfändbar. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Dresden hervor, über den die Fachzeitschrift «NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet.

Nach Ansicht des Gerichts werden mit dem Lohn weitgehend nur Mehrkosten ausgeglichen, die bei dem Betroffenen zwangsläufig anfallen. Von einem «echten Verdienst» könne daher nicht die Rede sein (Az.: 3 T 233/08).

Das Gericht wies in dem Fall die Beschwerde eines Gläubigers zurück. Er hatte sich dagegen gewandt, dass das Amtsgericht Dresden sich geweigert hatte, Arbeitseinkommen eines Schuldners pfänden zu lassen. Bei dem Schuldner handelt es sich um einen Empfänger von Arbeitslosengeld II, der als Ein-Euro-Jobber tätig ist. Der Gläubiger war der Auffassung, auch ein Ein-Euro-Jobber beziehe Arbeitslohn, der pfändbar sei. Das Landgericht entschied in dieser Frage aber anders.