Lohn weit unter Tarif: Vertrag ist sittenwidrig

Wuppertal/Berlin (dpa/tmn) – Zahlen Arbeitgeber weniger als zwei Drittel eines geltenden Tariflohns, ist das zumeist sittenwidrig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal (Az.: 7 Ca 1177/08), auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.

Demnach stehen Arbeitnehmern Nachzahlungen zu, wenn sie belegen können, dass die Entlohnung für ihre Leistung in hohem Maße unangemessen ist. In der Regel gilt ein Vertrag als sittenwidrig, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des Tariflohns beträgt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mechatroniker nach seiner Entlassung gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihm nur rund 980 Euro als monatliches Bruttogehalt gezahlt, obwohl der geltende Tarif einen Lohn von rund 1700 Euro vorsah. Der Mann forderte einen nachträglichen Ausgleich mit dem Argument, sein Gehalt liege nur bei rund 55 Prozent des Tarifs und sei deshalb sittenwidrig.

Die Richter gaben dem Mann recht. Bei seinem Lohn gebe es ein «auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung». Der Arbeitgeber wandte zwar ein, dass der von ihm gezahlte Lohn dem ortsüblichen Niveau entspreche. Das hätte er den Richter zufolge aber beweisen müssen. Auch sei es nicht entscheidend, dass der Kläger sich vor Vertragsabschluss ausdrücklich dazu bereiterklärt hätte, für den unter dem Tarif liegenden Lohn zu arbeiten. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber daher dazu, dem Mann rückwirkend die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Tariflohn zu zahlen.