Massenentlassung: Kaum Erfolg für Schutzklage

Mainz (dpa) – Einigt sich eine Firma bei einer Massenentlassung mit dem Betriebsrat auf die betroffenen Mitarbeiter, so haben diese in einem Kündigungsschutzprozess schlechte Karten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Nach dem Richterspruch wird in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers vermutet, dass «dringende betriebliche Erfordernisse» die Kündigung notwendig machten. Außerdem könne das Arbeitsgericht die richtige Auswahl der Mitarbeiter nur auf grobe Fehler hin überprüfen (Aktenzeichen: 9 Sa 695/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab, dessen Arbeitgeber sich entschlossen hatte, wegen einer betrieblichen Umstrukturierung 12 der 62 Beschäftigten zu entlassen. Mit dem Betriebsrat wurde eine entsprechende Namensliste vereinbart, auf der auch der Name des Klägers stand. Dieser erklärte jedoch, seine Entlassung sei nicht gerechtfertigt. Für ihn gebe es weitere Verwendungsmöglichkeiten im Unternehmen.

Das LAG winkte jedoch ab. Hier liege eine sogenannte Massenentlassung vor. Das sei der Fall, wenn mindestens fünf Prozent der Belegschaft entlassen werde. Komme es in diesem Fall zu einer Einigung mit dem Betriebsrat, so sei es Sache des Mitarbeiters, die Rechtmäßigkeit der Einigung zu widerlegen. Das sei dem Kläger nicht gelungen.