Messerattacke auf Kollegin: Fristlose Kündigung droht

Kiel (dpa/tmn) – Ein tätlicher Angriff eines Mitarbeiters auf eine Arbeitskollegin ist Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn die Attacke nicht am Arbeitsplatz und aus rein privaten Motiven erfolgte.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel (Aktenzeichen: 5 Sa 313/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

In dem Fall hatte ein Mann seine Ex-Frau mit einem Messer schwer verletzt und erhielt dafür eine einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung. Vorausgegangen war ein privater Streit darüber, dass die Frau zu einer Weihnachtsfeier gegangen war, obwohl eines der Kinder der beiden krank gewesen war. Als der gemeinsame Arbeitgeber der beiden von dem Vorfall erfuhr, kündigte er dem Mann fristlos.

Das war zulässig, urteilten die Richter. Denn die Attacke des Mannes habe Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, selbst wenn sie nicht im Betrieb geschah und nicht mit der Arbeit in Verbindung stand. So sei der Betriebsablauf allein schon durch den verletzungsbedingten Ausfall der Frau gestört worden. Außerdem hatte die Frau sich aus Angst vor ihrem Ex-Mann geweigert, mit ihm weiter zusammenzuarbeiten. Dadurch sei der Betriebsfrieden beeinträchtigt worden, und der Arbeitgeber musste seiner Fürsorgepflicht der Frau gegenüber nachkommen. Die fristlose Kündigung sei in dieser Situation daher gerechtfertigt gewesen.