Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitgeber

Bonn (dpa/tmn) – Wurde für eine Branche ein Mindestlohn festgelegt, gilt dieser grundsätzlich für alle entsprechenden Arbeitgeber. Das betrifft sowohl solche, die ihren Sitz in Deutschland, als auch solche, die ihren Sitz im Ausland, aber Beschäftigte in Deutschland haben.

Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Ein Mindestlohn gilt zum Beispiel für das Dachdecker- und das Elektrohandwerk. Grundlage für das Festlegen von Mindeststandards ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das seit April 2009 in Kraft ist.