Mitarbeiter muss Überdurchschnittlichkeit beweisen

Mainz (dpa) – Ein Mitarbeiter, der eine überdurchschnittliche Beurteilung wünscht, muss die entsprechenden Voraussetzungen beweisen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz in einem am Montag (31. August) bekanntgewordenen Urteil.

Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar die Leistungen, nicht aber das Verhalten des Mitarbeiters als überdurchschnittlich bewertet hat (Az.: 10 Sa 183/09). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber zwar seine Leistungen als überdurchschnittlich, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen dagegen lediglich als durchschnittlich bewertet hatte. Er war der Meinung, die überdurchschnittlichen Leistungen rechtfertigten auch eine insgesamt überdurchschnittliche Beurteilung.

Das LAG sah dies anders. In Arbeitszeugnissen dürfe zwischen den Leistungen und dem persönlichen Verhalten eines Mitarbeiters differenziert werden. Gute Leistungen besagten noch nichts über dessen persönliches Verhalten. Daher müsse auch in diesem Fall der Mitarbeiter nachweisen, dass hinsichtlich seines Verhaltens eine bessere Bewertung gerechtfertigt sei, als sie der Arbeitgeber vorgenommen habe.