Mündliche Vereinbarung bei Vertrag unwirksam

Mainz (dpa) – Der mündlich vereinbarte Ausschluss einer Kündigung wird unwirksam, wenn später ein schriftlicher Arbeitsvertrag ohne diese Klausel geschlossen wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch (2. September) bekannt gewordenen Urteil.

Denn mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die bisherigen Vereinbarungen seien dann gegenstandslos, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag stünden (Az.: 9 Sa 42/09).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte sich gegen seine Entlassung mit der Begründung gewehrt, bei seiner Einstellung sei in einer mündlich getroffenen Vereinbarung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen worden. Der später schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt eine solche Regelung aber nicht.

Das LAG hatte zwar keine Bedenken, dass der Ausschluss der Kündigung mündlich vereinbart werden kann. Bestehe daneben allerdings auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag, so müsse grundsätzlich darin auf die mündlichen Absprachen Bezug genommen werden.