Mutter kann keinen Einsatz zu bestimmten Arbeitszeiten verlangen

Wann der Arbeitgeber Mitarbeiter einteilt, kann er entscheiden.

Eine hatte Frau geklagt, die wie ihr Mann bei der Flugsicherung am Flughafen Köln/Bonn arbeitet. Die beiden hatten ein Kind. Von 2004 bis 2009 wurde die Frau im Rahmen ihrer Schichtarbeit stets von 9.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt. Ihr Mann arbeitete immer von 0.00 bis 14.00 Uhr. Die Frau wollte nun vor Gericht feststellen lassen, dass der Arbeitgeber sie auch in Zukunft nicht zu anderen Zeiten einteilen darf.

Ohne Erfolg. Der Arbeitgeber sei nicht an die Zeiten gebunden, entschied das Gericht. Die Frau und ihr Mann hätten beim Jobantritt gewusst, dass sie flexibel eingesetzt werden. Der Arbeitgeber müsse in Urlaubszeiten und bei Personalengpässen seine Mitarbeiter flexibel einsetzen können. Zwar dürfe er die beiden nur so einteilen, dass die Betreuung des Kinds möglich ist. Das begründe aber keinen Anspruch der Mutter, nur zu bestimmten Zeiten zu arbeiten.

Allerdings muss der Arbeitgeber an die Einschränkungen halten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 12 Sa 987/11).