Nachlässigkeit bei Wachrundgang: Kündigung unzulässig

Frankfurt/Main (dpa) – Nachlässigkeiten bei Rundgängen rechtfertigen noch nicht die Kündigung eines Wachmannes. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.

Die Richter erklärten damit sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung eines Mitarbeiters bei einem Sicherheitsunternehmen für gegenstandslos (AZ 13 Ca 5731/08).

In den Arbeitsberichten des Wachmannes hatte es immer wieder kleinere Widersprüchlichkeiten gegeben. Weil es der Arbeitnehmer mit der genauen Dokumentation seiner Arbeitszeiten offenbar nicht so genau nahm, ging das Unternehmen davon aus, dass er sich vorsätzlich Lohn erschwindeln wollte und kündigte wegen Verdachts auf eine Straftat.

Laut Urteil sind fehlerhafte Arbeitsberichte sowie Nachlässigkeiten bei Rundgängen zwar als «Schlechtleistung» anzusehen. Vor weiteren arbeitsrechtlichen Sanktionen müsse es aber eine Abmahnung geben. Schließlich müsse der nachlässige Arbeitnehmer Gelegenheit erhalten, sein Verhalten zu ändern.