Närrische Betriebsfeier: Unfallschutz gilt bedingt

Berlin (dpa/tmn) – Betriebliche Karnevalsfeiern sind nur bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Zwar sind Angestellte bei den Vorbereitungen, auf dem Weg oder bei der Feier selbst grundsätzlich abgesichert.

Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in Berlin mitteilt, gilt das jedoch nicht, wenn das närrische Treiben an einem anderen Ort fortgesetzt wird oder Teilnehmer über das offizielle Ende der Karnevalsparty hinaus bleiben.

Seinen Versicherungsschutz riskiert den Angaben zufolge auch, wer aufgrund von Alkoholeinfluss einen Unfall erleidet. Ist Alkohol der wesentliche Auslöser des Unfalls, übernehme die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nicht die Kosten für eine Rehabilitation. Grundlage für den Versicherungsschutz sei auch, dass die betriebliche Karnevalsfeier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest gebilligt wird. Zudem müsse die Veranstaltung für alle Mitarbeiter offen zugänglich sein und auch tatsächlich von ihnen besucht werden.