Ohne Vorsatz kein Schmerzensgeld

Berlin (dpa) – Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen unbeabsichtigt, so steht diesem dafür kein Schmerzensgeld zu. In einem aktuellen Fall erhielt ein Gepäckarbeiter einen reflexartigen Hieb in die Genitalien.

Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen aus Zufall und ohne Absicht, ist er nicht zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen die Klage eines Gepäckarbeiters zurück, der wegen eines Schlags in die Genitalien von einem Kollegen 1800 Euro gefordert hatte (Aktenzeichen: 22 Ca 753/09). Der Vorfall hatte sich am Flughafen beim gemeinsamen Beladen einer Maschine ereignet.

Während der Gepäckarbeiter der Auffassung war, von seinem Kollegen absichtlich verletzt worden zu sein, überzeugte dieser das Gericht mit der Version, wonach es aufgrund der unübersichtlichen räumlichen Situation an dem Flugzeug zu der reflexartigen Handbewegung gekommen sei. Er entschuldigte sich bei dem Kollegen, weigerte sich aber, Arzt- und weitere Kosten zu übernehmen.

Das Gericht sah ebenfalls keinen Anspruch des Verletzten auf Geldzahlung jeder Art. Verletze ein Arbeitnehmer einen Kollegen unbeabsichtigt aus Zufall, könne darin kein deliktisches Handeln gesehen werden. Deshalb scheide eine Haftung des Verursachers aus.