Personalgespräch: Arbeitnehmer darf sich verweigern

Erfurt/Hamm (dpa/tmn) – Arbeitnehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn der Chef Personalgespräche als Druckmittel bei Gehaltsverhandlungen anordnet. So müssen sie nicht an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem es nur um eine Absenkung ihres Lohns gehen soll.

Das ergibt sich einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 2 AZR 606/08), auf das die Zeitschrift «der betriebsrat» hinweist. In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin in der Altenpflege ihre Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert und war daraufhin abgemahnt worden. Der Arbeitgeber wollte sie und ihre Kollegen dazu bewegen, ein niedrigeres 13. Monatsgehalt zu akzeptieren. Nachdem die Mitarbeiter das in einem Gruppengespräch ablehnten, lud der Arbeitgeber die Beschäftigten zu Einzelgesprächen, um so eine Änderung der jeweiligen Arbeitsverträge zu erreichen.

Zur Teilnahme an einem solchen Personalgespräch war die Frau aber nicht verpflichtet, urteilten die Richter. Denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers gelte nur für Gespräche, in denen es um die Arbeitsleistung oder die Ordnung und das Verhalten im Betrieb geht. Die Abmahnung der Klägerin war deshalb unzulässig.