Pfand für 1,30 Euro entwendet: Kündigung rechtens

Berlin (dpa) – Wegen 1,30 Euro hat eine Berliner Supermarkt-Kassiererin ihren Job verloren. Der 50-Jährigen war die Unterschlagung von zwei Pfandbons über 48 und 82 Cent vorgeworfen worden. Sie verlor den Rechtsstreit um ihre fristlose Kündigung jetzt auch in zweiter Instanz.

Das Berliner Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung am Dienstag (24.2.) für rechtens (Aktenzeichen: 7 Sa 2017/08). Ihr Urteil begründeten die Richter mit einem irreparablen Vertrauensverlust beim Arbeitgeber. Auf den geringen Wert der Bons komme es nicht an. Schon der dringende Verdacht einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen stütze, könne ein Kündigungsgrund sein. Im Kündigungsrecht gelte das Prognoseprinzip, das berücksichtige, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung noch zumutbar sei. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht ließen die Berliner Richter nicht zu.

Davon abgesehen sah es die Kammer aber auch als erwiesen an, dass die 50-Jährige die Pfandbons aus dem Kassenbüro für sich selbst eingelöst hatte. Die dreifache Mutter und zweifache Großmutter, die mehr als 30 Jahre bei dem Unternehmen tätig war, hatte eine Unterschlagung stets bestritten. Sie war aber vor Gericht von Kolleginnen belastet worden. Die Gekündigte brach während der Urteilsverkündung in Tränen aus. Mit einem solchen Richterspruch habe sie nicht gerechnet, sagte sie später auf dem Flur. Ein früheres Angebot der Kaisers Tengelmann-Gruppe, die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln, hatte die Kassiererin abgelehnt.

Der Fall hatte über Berlin hinaus Schlagzeilen gemacht. Freunde und Gewerkschafter hatten ein Solidaritätskomitee («Solidarität mit Emmely») gegründet. Sie sprachen von einer Verdachtskündigung, mit der die Einzelhandelskette eine missliebige, gewerkschaftlich organisierte Angestellte habe loswerden wollen. Das Komitee sah den wahren Grund für die Kündigung in der Beteiligung der 50-jährigen Frau an Streikaktionen im Einzelhandel. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht. Ein solcher Zusammenhang sei nicht erkennbar.

Die Richter stuften die belastenden Aussagen von Kolleginnen der 50- Jährigen als glaubhaft ein. Eine Kassiererin müsse unbedingte Zuverlässigkeit zeigen. Der Umgang mit Geld setze eine absolute Ehrlichkeit voraus, auf die sich der Arbeitgeber verlassen können müsse. Der Vertrauensverlust sei im vorliegenden Fall um so gravierender, weil die Kassiererin falsche Angaben gemacht und eine Kollegin zu Unrecht belastet habe, begründeten die Richter ihr Urteil.