Polizist darf Sportkosten nicht absetzen

Neustadt/Weinstraße (dpa) – Ein Handball spielender Polizist hat vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt, weil er seine Ausgaben für den Sport als Werbungskosten von der Steuer absetzen wollte. Das Gericht wies die Klage ab.

Der Polizist hatte argumentiert, dass der Sport seiner körperlichen Fitness diene, die auch für seine Arbeit als Polizist wichtig sei. Das Gericht entschied jedoch, um die Kosten absetzen zu können, müsse der Sport «nahezu ausschließlich beruflich veranlasst» sein. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. (Urteil vom 19. Juni 2009 – Az: 5 K 2517/07)

Der Polizist listete in seiner Einkommensteuererklärung unter anderem Kosten für Fahrten und die Sportkleidung auf. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht, weil die Sportstunden des Mannes nicht auf die Dienstzeit als Polizist angerechnet würden. Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung hatte der Mann keinen Erfolg. Der Polizist spiele ausschließlich in seiner Freizeit Handball, befand das Gericht. Um die Kosten absetzen zu können, müsse eine Befriedigung privater Interessen aber nahezu ausgeschlossen sein. Das Urteil ist rechtskräftig.