Rechtstipp: Anspruch auf Hörgerät bei lautem Arbeitsplatz

Frankfurt/Main (ddp.djn). Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein von der Rentenversicherung bezahltes Spezialhörgerät, wenn ihr Arbeitsplatz das erfordert. Das entschied das Sozialgericht in Frankfurt am Main und weitete damit die bisherige Rechtsprechung aus.
So habe die Rentenkasse bislang nur dann ein Hörgerät bezahlen müssen, wenn der Beruf des Versicherten ein hervorragendes Hörvermögen vorausgesetzt habe, wie beispielsweise bei einem Orchestermusiker. Nunmehr bestehe der Anspruch unabhängig vom Beruf bereits dann, wenn die Arbeitsplatzbedingungen ein Hörgerät erforderlich machten.

Damit gaben die Richter der Klage eines 51jährigen Industrieelektronikers statt. Der Kläger, der in einer Reifenfirma für die Produktionskontrolle zuständig ist, hatte von der beklagten Rentenversicherung die Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät verlangt. Wegen hochgradiger Schwerhörigkeit konnte er sich in der lauten Werkshalle nicht mehr telefonisch verständigen. Die Rentenkasse lehnte die Kostenübernahme ab und verwies den Kläger an die Krankenversicherung. Die Rentenversicherung argumentierte, dass sie nur dann ausnahmsweise ein Hörgerät bezahlen müsse, wenn die Berufstätigkeit des Versicherten dies erforderlich mache. Der Beruf eines Elektronikers setze aber kein besonderes Hörvermögen voraus.
Die Richter sahen dies anders. Entscheidend sei, ob ein Versicherter ein Hörgerät zur Ausübung seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz benötige.
Dies sei vorliegend der Fall.

(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. November 2009,
AZ: S 6 R 834/08, nicht rechtskräftig)