Rechtstipp: Arbeitgeber haftet für Schaden durch Falschinformation

Erfurt (ddp.djn). Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten eine falsche Auskunft geben, haften unter Umständen für die finanziellen Folgeschäden. Allerdings müssen Arbeitnehmer dazu nachweisen, dass die Fehlinformation tatsächlich ursächlich für den ihnen entstandenen Schaden war, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Im konkreten Fall stritt ein Verwaltungsangestellter mit dem beklagten Land um den Bewährungsaufstieg in eine höhere Tarifgruppe.
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag im so genannten Blockmodell abgeschlossen, nachdem ihm zugesichert worden war, dass sich die Fristen für den Bewährungsaufstieg dadurch nicht verlängern würden. Später stellte sich diese Auskunft als falsch heraus.

Während das Landesarbeitsgericht dem Kläger daraufhin Schadenersatz in Höhe der Mehrvergütung zusprach, die er nach einem Bewährungsaufstieg bekommen hätte, hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf. Nach dem geltenden Tarifvertrag sei ein Bewährungsaufstieg im entschiedenen Fall ausgeschlossen. Auch Schadenersatz komme nicht in Betracht, befanden die Richter. Denn das beklagte Land habe den Kläger zwar falsch informiert. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er bei korrekter Information am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010, AZ: 9 AZR 184/09)