Richtig versichert im Nebenjob – Auch bei niedrigen Einkommen können volle Abgaben anfallen

Berlin (ddp.djn). Ohne Haushaltshilfe kämen viele Berufstätige nicht über die Runden. Bei der Minijobzentrale waren Ende 2009 fast 200 000 geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gemeldet. Hinzu kommen die Haushaltshilfen, die mehr als 400 Euro monatlich verdienen, sowie die unbekannte, aber sicherlich erhebliche Zahl der «schwarz» Beschäftigten im Haushalt.

Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit in Privathaushalten genau so verboten ist wie in Betrieben, sprechen auch finanzielle Argumente gegen die illegale Beschäftigung. Solange eine Haushaltshilfe nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, fallen für den Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine pauschale Lohnsteuer an. Dafür können die Kosten im Gegenzug als Aufwendungen für «haushaltsnahe Dienstleistungen» von der Steuer abgezogen werden.

Wie sich die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale unter dem Strich auswirkt, lässt sich mit dem «Haushaltsscheck-Rechner»im Internet ermitteln (www.minijob-zentrale.de). Bei einem Arbeitsentgelt von beispielsweise 150 Euro im Monat muss der Arbeitgeber zusätzlich gut
21 Euro für Sozialabgaben und Steuern aufbringen. Dafür kann er monatlich gut 34 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Verdient die Hilfe bei einem oder mehreren Arbeitgebern mehr als insgesamt 400 Euro, wird der Mini- zum Midi-Job und voll versicherungspflichtig. Auch Privathaushalte tragen dann die Hälfte der regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse sowie der Renten und Arbeitslosenversicherung, während der Midi-Jobber von der Gleitzonenregelung profitiert und nur einen Teil des üblichen Beitrags zahlen muss.

Bei einem Midi-Job muss sich der Arbeitgeber zudem selbst darum kümmern, dass die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und in korrekter Höhe abgeführt werden. Privathaushalte brauchen zunächst eine Betriebsnummer, unter der sie die Haushaltshilfe als sozialversicherungspflichtig beschäftigt anmelden können. Außerdem müssen sich Privathaushalte auch beim Finanzamt als Arbeitgeber anmelden. Für den Einzug der Sozialabgaben schließlich ist die Krankenkasse der Haushaltshilfe zuständig, an die sich Arbeitgeber bei – mit hoher Wahrscheinlichkeit – auftretenden Fragen und Problemen wenden können.

Nimmt die bewährte Haushaltshilfe übrigens eine reguläre Beschäftigung an, ändern sich auch die Regeln für Nebenjobs.
Grundsätzlich bleibt ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung versicherungsfrei. Weitere Nebentätigkeiten sind jedoch voll steuer- und versicherungspflichtig, auch wenn das Einkommen aller Nebenjobs zusammengezählt unter 400 Euro im Monat liegt.