Sexuelle Belästigung: Fristlose Entlassung rechtens

Frankfurt/Main (dpa) – Die sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen rechtfertigt auch die fristlose Kündigung eines langjährigen Geschäftsführers. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.

Dabei können nach dem Richterspruch bereits häufige sexuell geprägte Äußerungen oder angeblich harmlose Berührungen diesen Tatbestand erfüllen (Az.: 5 U 233/04). Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Klage des Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH ab.

Der Kläger, der seit 1980 als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, hatte sich gegen seine fristlose Entlassung gewandt. Der Arbeitgeber hatte sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem sich Mitarbeiterinnen wiederholt über sexuelle Belästigungen des Klägers beschwert hatten. Dieser machte geltend, keine sexuellen Absichten verfolgt zu haben.

Anders als das Landgericht Frankfurt, das der Klage stattgegeben hatte, sah das OLG die Kündigung als berechtigt an. Die Richter betonten, auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche körperliche Distanz zu einer Mitarbeiterin nicht wahre, begehe eine sexuelle Belästigung. Das sei beispielsweise der Fall, wenn Mitarbeiterin gezielt und unnötig angefasst oder berührt würden oder sich der Betroffene mit seinem Körper an die Mitarbeiterin herandrängle, obwohl sie es erkennbar nicht wolle. Hier sei ein solches Verhalten des Klägers überzeugend beschrieben worden.