Sonntagsarbeit muss nicht im Vertrag genannt sein

Freiburg/Berlin (dpa/tmn) – Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich Sonntagsarbeit anordnen. Es ist nicht notwendig, dass diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt wird.

So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Freiburg (Az.: 9 Sa 20/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte ein Unternehmen auf der Basis einer Sondergenehmigung des örtlichen Gewerbeaufsichtsamts Sonntagsarbeit angeordnet. Davon betroffen war ein Mitarbeiter in der Spritzerei, der dagegen klagte – ohne Erfolg. Der Arbeitgeber dürfe aufgrund seines Weisungsrechtes Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen, entschied das Gericht. Auch der vorliegende Arbeitsvertrag schränke dies nicht ein. Nach Auffassung der Richter muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist – aber nicht, dass diese Pflicht besteht.