Strafanzeige gegen Chef: Keine fristlose Kündigung

Frankfurt/Main (dpa) – Eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen den Chef ist kein Grund zur fristlosen Kündigung wegen «Vertrauensverlusts». Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.

Die Richter gaben der Klage eines Taxifahrers gegen einen Fuhrunternehmer statt und erklärten dessen fristlose Entlassung für gegenstandslos (AZ 18 Ca 4736/08). Zwischen dem Fahrer und seinem Chef hatte es immer wieder Streitigkeiten gegeben. Im Verlauf einer dieser Auseinandersetzungen platzte dem Chef offenbar der Kragen. Er rief unter anderem: «Ich bringe dich um». Der Arbeitnehmer erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Bedrohung. Der Vorgesetzte reagierte mit der fristlosen Kündigung.

Laut Urteil hat in einem Rechtsstaat jeder Arbeitnehmer das Recht, Kollegen oder Vorgesetzte anzuzeigen, wenn er von diesen bedroht wurde. Eine Berechtigung zur fristlosen Kündigung ergebe sich für die Firma auch dann nicht, wenn das Verhältnis zu dem Arbeitnehmer empfindlich gestört wurde.