Unfallversicherung im Praktikum greift nicht immer

Koblenz (dpa) – Praktikanten stehen in ihren Betrieben nicht ohne weiteres unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Denn sie werden nach dem Richterspruch nicht wie Arbeitnehmer im Interesse des Betriebes tätig, sondern im Rahmen ihrer Ausbildung zumeist aus eigenem Interesse. Bei einem Unfall hafte daher allein der Arbeitgeber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für Vorsatz und Fahrlässigkeit (Az.: 8 U 397/07).

Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage einer Praktikantin in einem Kindergarten statt. Sie hatte dort durch ein zusammenfallendes Holzgestell erhebliche Verletzungen erlitten. Untersuchungen ergaben, dass die Holzpfeiler angefault waren. Die Praktikantin verlangte daher vom Träger des Kindergartens Schadenersatz.

Dieser verwies stattdessen auf die gesetzliche Unfallversicherung. Das OLG befand nun, dass deren Schutz nicht greife. Das sechswöchige Praktikum erfolge im Rahmen der schulischen Ausbildung und sei mithin als «Schulveranstaltung» zu werten. Daher fehle die für den gesetzlichen Versicherungsschutz wichtige Arbeitnehmer-Eigenschaft.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Vielmehr liegt die Sache inzwischen dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor, der eine Revision zugelassen hat (BGH-Az.: VI ZR 56/08).