Unkündbarer Mitarbeiter: Keine fristlose Entlassung

Mainz (dpa) – Ein unkündbarer Mitarbeiter kann nur unter besonderen Umständen fristlos entlassen werden. Das geht aus einem am Montag (15. Juni) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Für die fristlose Kündigung müsse es dem Arbeitgeber unter keinen Umständen mehr zumutbar sein, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Für diese Voraussetzung ist er nach dem Richterspruch allerdings in vollem Umfang beweispflichtig (Urteil vom 27.3.2009 ­ 9 Sa 720/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger ist als Betreuer für eine Wohngruppe Jugendlicher tätig. Nach Angaben seines Arbeitgebers hat er dabei mehrfach seine Aufsichtspflichten verletzt. So habe er sich beispielsweise verspätet krankgemeldet und mehrfach seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen. Der Träger der Einrichtung sprach deshalb die fristlose Kündigung aus. Denn eine ordentliche Kündigung war nach den einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags wegen der langen Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren nicht mehr möglich.

Das LAG betonte zwar, dass eine tarifvertragliche Unkündbarkeit nicht die fristlose Entlassung ausschließe. Allerdings müsse der Arbeitgeber seine Vorwürfe gegen den Mitarbeiter detailliert und nachvollziehbar sowie eine eventuelle Wiederholungsgefahr darlegen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, der Arbeitgeber aber weder die Wiederholungsgefahr dargelegt noch aufgezeigt, dass dadurch die Betreuung der Jugendlichen beeinträchtigt gewesen wäre.