Unpünktlichkeit kostet nicht unbedingt die Stelle

Mainz (dpa) – Auch eine permanente Unpünktlichkeit kostet nicht zwangsläufig den Arbeitsplatz. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Denn nach dem Richterspruch muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter eindeutig abgemahnt haben. Der Androhung «arbeitsrechtlicher Konsequenzen» müssten zudem Taten gefolgt sein. Geschehe dies nicht, so dürfe der Mitarbeiter darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde auch künftig Milde walten lassen, heißt es in dem Urteil (Az: 10 Sa 52/09 vom 23.4.2009).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Straßenreinigers gegen seine fristlose Entlassung statt. Der Kläger war über Jahre hinweg immer wieder verspätet zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hatte ihn auch mehrfach abgemahnt, dem aber bei einer erneuten Verspätung keine Konsequenzen folgen lassen. So hatte er beispielsweise eine Abmahnung als letztmalige Abmahnung gekennzeichnet, bei der nächsten Verspätung aber doch nicht gekündigt, sondern «nur» erneut abgemahnt.

Genau dies wurde dem Arbeitgeber jetzt zum Verhängnis. Das LAG wertete die fristlose Entlassung als unverhältnismäßig. Zwar sei eine wiederholte Verspätung ein Kündigungsgrund. Hier habe der Arbeitgeber jedoch zu lange Nachsicht gezeigt.