Urlaub nach Krankheit darf nicht verwehrt werden

Bremen/Berlin (dpa/tmn) – Wer lange krank war, muss deshalb nicht auf bereits genehmigten Urlaub verzichten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Aktenzeichen: 2 Sa 111/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist.

Demnach kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Beschäftigte ihren schon festgelegten Urlaub verschieben, wenn sie zuvor krank im Job gefehlt haben. In dem Fall wollte der Leiter einer Firmenniederlassung nach längerer Krankheit einen Urlaub antreten, den ihm der Arbeitgeber schon früher genehmigt hatte. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass andere Mitarbeiter während der Erkrankung des Vorgesetzten ihren Urlaub zurückstellen mussten. Wenn dieser jetzt auf seinen Urlaub bestehe, sei das ein Verhalten, das sich für einen leitenden Mitarbeiter nicht gehöre.

Als der Mann jedoch nicht darauf einging, wurde er mit sofortiger Wirkung als Niederlassungsleiter abgelöst. Das war aber unzulässig, urteilten die Richter. Das Bundesurlaubsgesetz kenne keinen Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass ein bereits festgesetzter Urlaub in solchen Fällen abgeändert werden muss. Zugleich sei es ein Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot, wenn ein Arbeitnehmer sanktioniert wird, weil er von seinem Urlaub nicht zurücktritt. Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht benachteiligen, nur weil sie ihre Rechte in Anspruch nehmen.