Urlaub soll am Stück gewährt werden

Hannover/Berlin (dpa/tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Grundsätzlich sei Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar zusammenhängend zu gewähren, erläutert Roland Gross, Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses. Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage müssten zusammenhängend gewährt werden.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht hatte sich eine Arbeitnehmerin 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei. Das Gericht überzeugte das nicht. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist Roland Gross zufolge aber uneinheitlich. Der Gesetzgeber verlange einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten mit Erholung gerechnet werden kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass zumindest einmal im Jahr zwei bis drei Wochen zusammenhängend Urlaub gewährt werden.