Urlaub verfällt nicht bei Krankheit

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) – Urlaub verfällt nicht, wenn Arbeitnehmer ihn wegen einer Krankheit aufschieben müssen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 9 AZR 983/07), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist.

Demnach steht Arbeitnehmern ein finanzieller Ausgleich zu, wenn sie ihre freien Tage aus einem Urlaubsjahr aus Krankheitsgründen nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen können.

Bisher galt in Deutschland die Regel, dass Urlaubstage in solchen Fällen verfallen. Das hat der Europäische Gerichtshof inzwischen aber für unzulässig erklärt (Az.: C 350/06 und C 520/06). Die Richter entschieden, dass die bisherigen deutschen Verfallsregeln beim Urlaub einer EG-Arbeitszeitrichtlinie widersprechen. Das muss nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts künftig bei der Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes berücksichtigt werden.

Demnach können Arbeitnehmer sich ihre übrigen Urlaubstage jetzt auszahlen lassen, wenn sie diese wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten. Dies gilt laut dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls in solchen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Besteht das Arbeitsverhältnis weiter, kann der aufgesparte Urlaub auch später noch gewährt werden. Angerechnet wird dabei aber nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarte oder der tarifliche Urlaubsanspruch, sondern nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr.

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