Urlaubsgeld wird erst bei Urlaub fällig

Erfurt (dpa) – Tariflich vereinbartes Urlaubsgeld muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes erst gezahlt werden, wenn der Mitarbeiter den Urlaub antritt. Ist der Beschäftigte aus Krankheitsgründen verhindert, erhält er auch keine Zahlung.

Allerdings behält der Beschäftigte grundsätzlich den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld, entschieden die Richter in Erfurt (Aktenzeichen: 9 AZR 477/07). Sie wiesen damit das Ansinnen eines Beschäftigten aus Rheinland-Pfalz ab. Dieser war vom Februar 2005 bis März 2006 krankgeschrieben. Dennoch verlangte er für diese Zeit das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 60 Prozent eines Monatslohnes. Damit scheiterte er bereits in den Vorinstanzen. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz den Urlaub nachholen dürfe – und dann auch das Geld erhalte.