Urteil: Abfindungen aus Vergleich sind Einkommen

Kassel (dpa) – Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind beim Arbeitslosengeld II auf das Einkommen anzurechnen. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag (3. März) entschieden (Az.: B 4 AS 47/08 R).

Bei der Ermittlung des Bedarfs habe der Gesetzgeber Abfindungen bewusst nicht von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen, begründete das Gericht. Laut Gesetz seien Abfindungen auch keine «zweckbestimmten Leistungen», da ein besonderer Verwendungszweck fehle. Der Arbeitgeber habe sich zwar zur Abfindungszahlung verpflichtet. Wie das Geld verwendet werde, sei ihm aber egal.

Geklagt hatte ein seit Mitte 2003 arbeitsloser Mann. In seinem Kündigungsschutzprozess schloss er im April 2005 einen Vergleich, in dem sich der Ex-Arbeitgeber zur Zahlung von 6500 Euro verpflichtete. Dieser zahlte aber erst im Oktober und November 2006 Beträge von 1750 und 2000 Euro, nachdem der ehemalige Arbeitnehmer eine Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Der Kläger hatte vor dem Bundessozialgericht argumentiert, für ihn dürfe es kein Nachteil sein, dass der Arbeitgeber erst auf Druck mit der Zwangsvollstreckung gezahlt habe, als der Kläger schon Arbeitslosengeld II bezog.