Urteil: Nicht immer Lohnfortzahlung bei Krankheit

Mainz (dpa) – Ein Arbeitnehmer hat bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht zwangsläufig Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Maßgebend ist demnach, dass die Krankheit der einzige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung war (Urteil vom 20.3.2009 ­ Az.: 6 Sa 361/08). Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte nach einem Streit mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlassen. Dabei soll er nach Zeugenaussagen deutlich gemacht haben, er wolle in dem Unternehmen nicht mehr weiter arbeiten. Als er einige Tage später eine Krankmeldung schickte, erkannte der Arbeitgeber sie mit der Begründung nicht an, der Kläger sei nicht mehr leistungswillig gewesen und die Erkrankung daher vorgeschoben. Mithin müsse er dem Kläger keinen Lohn mehr zahlen.

Das LAG schloss sich im Ergebnis dem Arbeitgeber an. Die Richter ließen offen, ob der Kläger tatsächlich krank war. Maßgeblich sei, dass er unter Zeugen deutlich gemacht habe, nicht mehr arbeiten zu wollen. Damit habe er auch seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verloren.