Urteil zum Grundgehalt: Kein Nachteil für Jüngere

Frankfurt/Main (dpa) – Jüngere Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst dürfen bei der Berechnung des Grundgehalts gegenüber ihren älteren Kollegen nicht benachteiligt werden.

Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem am Montag (29. Juni) bekanntgewordenen Grundsatzurteil entschieden. Die Richter gaben der Klage eines 31 Jahre alten Angestellten statt, der Anspruch auf Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe des Tarifvertrages hat (AZ 2 Sa 1689/08).

In dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ist eine nach dem Lebensalter gestaffelte Grundvergütung vereinbart. Danach sollte ein älterer Arbeitnehmer wesentlich mehr Geld bekommen als der 31-Jährige, obwohl er die gleiche Tätigkeit wie der Jüngere verrichtete. Der 31-Jährige berief sich vor Gericht auf die Bestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes, das eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit auch bei der Gehaltsberechnung ausschließe.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Vergütungssysteme, die die Höhe des Gehalts nach dem Lebensalter staffelten, seien grundsätzlich unwirksam, so die Richter. Etwas anderes ergebe sich nur, wenn die altersbezogene Ungleichbehandlung «sachlich gerechtfertigt» sei. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Marburg noch anders entschieden und die Klage abgewiesen. Es wird damit gerechnet, dass sich das Bundesarbeitsgericht abschließend mit der Sache zu befassen hat.