Verbale sexuelle Belästigung reicht für Kündigung

Kiel (dpa/tmn) – Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine fristlose oder ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn sie nur verbal war, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel.

In dem betreffenden Fall (Aktenzeichen: 3 Sa 410/08), auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist, hatte ein Krankenpflegehelfer einer Kollegin auf seinem Handy ein Bild gezeigt, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Die Kollegin forderte ihn auf, es sofort wegzunehmen. Eine andere Kollegin rief er alkoholisiert nachts im Dienst an und beschrieb ihr in obszönen Worten, wie er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Die geschockte Kollegin beendete das Telefonat. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten.

Während die erste Instanz eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt, entschied das LAG, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich zu enden habe. Die Handlungen des Klägers seien als sexuelle Belästigung zu werten. Das wiege schwer, zumal der Kläger im Betrieb für seine sexualisierte Sprache gegenüber weiblichem Personal bekannt war. Weder eine Abmahnung noch eine Versetzung seien eine ausreichende Reaktion. Dem Arbeitgeber sei aber aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und des Fehlens handgreiflicher sexueller Übergriffe die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten.