Verfallsklauseln bei Lohnnachforderungen zulässig

Mainz (dpa) – Wartet ein Arbeitnehmer mit berechtigten Lohnnachforderungen zu lange, geht er leer aus. Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz sind sogenannte Verfallsklauseln in Tarifverträgen zulässig.

Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Arbeitgeber «treuwidrig» den Mitarbeiter immer wieder vertröstet oder zugesagt habe, er werde auch noch nach Ablauf der Frist zahlen (Aktenzeichen: 9 Sa 697/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung ab. Im einschlägigen Tarifvertrag der Branche war festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssten. Andernfalls verfielen sie ersatzlos.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Seine Behauptung, der Arbeitgeber habe ihm die Zahlung zugesichert, konnte er nicht beweisen. Daher befand das LAG, dass der Anspruch erloschen sei. Solche Klauseln dienten der Rechtssicherheit. Nach der Rechtsprechung sind sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gelten.