Verschwiegenheitserklärung: BR nur bedingt zuständig

Erfurt (dpa) – Betriebsräte können bei Verschwiegenheitserklärungen zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern nur bedingt mitreden. Ein Globalantrag für die Mitbestimmung bei Schweigeverpflichtungen «kann keinen Erfolg haben».

Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (1 ABR 87/07). Anlass war die Forderung des Betriebsrates einer Entwickler-Firma aus Hessen, die EDV-Reservierungssysteme für Reisebüros betreut. Dabei erfuhren einige Mitarbeiter zeitweise Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprachen.

Mit ihnen schloss die Firmenleitung Verschwiegenheitserklärungen ab. Der Betriebsrat verlangte daraufhin ein Mitspracherecht. Der Arbeitgeber wies dies zurück mit dem Hinweis, die Vereinbarungen konkretisierten nur bestehende Verschwiegenheitspflichten. Dieser Argumentation folgten auch die Gerichte in den Vorinstanzen.