Vor Auslandseinsätzen Unfallschutz prüfen

Hamburg (dpa/tmn) – Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, überprüfen sie vorher besser ihren Unfallversicherungsschutz. Beschäftigte bei einer deutschen Firma können weiterhin die deutsche gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Dies gilt allerdings nur, wenn ihr Auslandseinsatz zeitlich befristet ist. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg hin, die zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gehört.

Je nach Einsatzort sind dabei unterschiedliche Fristen zu beachten: So darf das Beschäftigungsverhältnis in Ländern der Europäischen Union nicht länger als zwölf Monate dauern, damit der Schutz der deutschen Unfallversicherung für entsandte Mitarbeiter bestehenbleibt. Ansonsten gelten von Anfang an die rechtlichen Regelungen des Einsatzlandes. Die gleiche Frist gilt in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. In Einzelfällen sind längere Einsatzzeiten zulässig, wenn sie vorher beantragt wurden.