Wegfall des Jobs rechtfertigt nicht unbedingt Kündigung

Mainz (dpa) – Der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes rechtfertigt nicht ohne weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Vielmehr muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist – und ihm dann notfalls unter Ausübung seines Direktionsrechts die neue Stelle zuweisen (Az.: 10 Sa 303/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Mann mit der Begründung gekündigt, seine bisherigen Touren seien weggefallen. Alternativ angebotene Betätigungsmöglichkeiten habe er verweigert. Der Kläger bestritt dies.

Das LAG befand, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe dem Mitarbeiter eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten, genüge in diesen Fällen nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die alternativ angebotene Stelle konkret beschreiben. Verweigere der Mitarbeiter die Umsetzung, so dürfe der Arbeitgeber gleichwohl nicht sofort kündigen, sondern müsse ihn zuvor abmahnen und auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes ausdrücklich hinweisen.