Weniger als Hälfte vom Tarif: Lohn ist sittenwidrig

Hamm/Berlin (dpa/tmn) – Erhalten Arbeitnehmer weniger als die Hälfte des Tariflohns, ist das sittenwidrig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist.

Demnach verstößt ein derart niedriger Lohn gegen das, was allgemein als gerecht und angemessen empfunden wird. In dem Fall hatten mehrere Frauen geklagt, die in einem Einzelhandelsunternehmen als Packerinnen angestellt waren und dafür 5,20 Euro pro Stunde erhielten. Sie forderten eine höhere Vergütung mit der Begründung, es bestehe bei ihrem Lohn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Erschwerend komme hinzu, dass sie überwiegend nicht als Packerinnen, sondern als Verkäuferinnen eingesetzt würden.

Die Richter gaben ihnen Recht. Sie zogen den gültigen Tarifvertrag für den Einzelhandel zum Vergleich heran und kamen zu dem Ergebnis, dass die Bezahlung der Frauen rund zwei Drittel unter dem Tarifniveau lag. Selbst wenn die Klägerinnen als Packerinnen und nicht als Verkäuferinnen gewertet würden, läge ihr Lohn immer noch rund 60 Prozent unter dem Tarif. Dies sei sittenwidrig und daher unzulässig.