Wohnungswechsel nicht mitgeteilt: Kündigung wirksam

Frankfurt/Main (dpa) – Eine Kündigung kann wirksam sein, auch wenn das entsprechende Schreiben nicht zugestellt werden konnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Firma nicht über den Wechsel seiner Privatadresse informiert hat.

Das entschied das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt. Die Richter erklärten damit die Entlassung eines Kraftfahrers für formal zulässig. In einem Parallelverfahren muss allerdings noch geklärt werden, ob das Integrationsamt der Kündigung des schwerbehinderten Mannes wirksam zugestimmt hatte (Aktenzeichen: 17 Sa 2221/08).

Der bei einem Transportbetrieb beschäftigte Kraftfahrer hatte seinen Wohnsitz mehrfach verändert. Schließlich war er wieder zu seiner Mutter in den Landkreis Fulda gezogen. Die Firma war bei Ausspruch der Kündigung jedoch der Ansicht, der Mann wohne noch in Offenbach. Nachdem das Schreiben dort nicht zugestellt werden konnte, vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, nicht wirksam gekündigt worden zu sein.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, der Firma stets einen Wechsel seines Wohnsitzes mitzuteilen. Tue er dies nicht, verstoße er gegen die Regeln von «Treu und Glauben» und könne daher nicht die Unzustellbarkeit des Kündigungsschreibens für sich ausnutzen, argumentierte der Vorsitzende Richter.