Zeckenbiss kann als Dienstunfall anerkannt werden

Saarlouis (dpa) – Ein Zeckenbiss, den ein Polizeibeamter im Dienst erleidet, ist grundsätzlich als Dienstunfall anzuerkennen. Das entschied das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in einem Urteil.

Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn noch nicht feststeht, ob es zu Folgen, wie etwa zu einer Borrelioseerkrankung, kommen wird (Aktenzeichen: 1 A 155/08). Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Polizeibeamten statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter jedoch zugleich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Der Kläger hatte sich während einer Verkehrskontrolle in hohem Gras aufgehalten. Dabei saugte sich eine Zecke an ihm fest. Als er den Zeckenbiss als Dienstunfall meldete, winkte der Dienstherr mit der Begründung ab, es handele sich um keinen spezifischen Dienstunfall. Vielmehr könne ein Zeckenbiss jeden Bürger treffen und sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Das OVG teilte diese Auffassung nicht. Der Beamte habe eine konkrete Diensthandlung geschildert, bei dem es zu dem Zeckenbiss gekommen sei. Angesichts der möglichen Folgeerkrankungen handele es sich auch nicht ­ anders als bei einem einfachen Mückenstich ­ um eine unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung.