Verfassungsgericht urteilt über Volksentscheid zur Schulreform

Eineinhalb Jahre nach dem Volksentscheid über die umstrittene Hamburger Schulreform droht eine Wiederholung der Abstimmung.

Im Anfechtungsverfahren gegen den Volksentscheid will das Verfassungsgericht der Hansestadt am Mittwoch (14. Dezember, 10.30 Uhr) das Urteil verkünden. Drei Hamburger Bürger hatten geklagt, weil sie den Volksentscheid über die Schulreform vom 18. Juli 2010 für verfassungswidrig sowie rechtswidrig halten und für ungültig erklären lassen wollen.

Durch den Volksentscheid war die Einführung der sechsjährigen Primarschule in Hamburg gescheitert. Die Volksinitiative Wir wollen lernen! hatte sich damit erfolgreich gegen die schwarz-grünen Reformpläne gewehrt. Noch am Tag der Abstimmung hatte der damalige Bürgermeister Ole von Beust seinen Rücktritt angekündigt.

Unter seinem Nachfolger Christoph Ahlhaus (beide CDU) zerbrach Schwarz-Grün. Bei der vorgezogenen Neuwahl im Februar 2011 erreichte die SPD unter dem heutigen Bürgermeister Olaf Scholz die absolute Mehrheit.

Klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit

Die Antragsteller halten nach Gerichtsangaben das Zustandekommen der Abstimmung, Gegenstand, Durchführung sowie Ermittlung der Ergebnisse für rechtswidrig. Das bezieht sich sowohl auf die Vorlage der Volksinitiative Wir wollen lernen! als auch auf die Gegenvorlage der Bürgerschaft. Hauptkritikpunkt an der Abstimmung ist laut der klagenden Bürger, dass Nein-Stimmen nicht gewertet wurden. Das sei ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit.

Trotz des Anfechtungsverfahrens hatte die Hamburgische Bürgerschaft das Schulgesetz im September 2010 beschlossen und somit das Anliegen von Wir wollen lernen! umgesetzt. Der Versuch der drei Hamburger Kläger, mit einer zusätzlichen einstweiligen Anordnung die Änderung des Gesetzes vor Abschluss des Verfahrens zu verhindern, war gescheitert.

Sollte das Verfassungsgericht den Volksentscheid etwa wegen Fehlern im Abstimmungsverfahren oder bei der Ergebnisermittlung für ungültig erklären, käme eine Wiederholung in Betracht.